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Schutzkonzept für Start am 11. Mai 2020

 

Am dem 11. Mai 2020 dürfen Fahrschulen unter Einhaltung des Schutzkonzeptes wieder Fahrlektionen anbieten. Die wichtigsten Regeln zum Nachlesen.

 

Nachdem der Bundesrat am 29. April 2020 weitere Lockerungsmassnahmen definiert hat, dürfen Fahrschulen ab dem 11. Mai 2020 unter Einhaltung des Branchenschutzkonzeptes wieder Unterricht anbieten. Bis auf weiteres gelten folgende Regeln:

 

Vor dem Fahrunterricht...

  • Fahrschüler und Fahrlehrer begrüssen und verabschieden sich ausserhalb des Autos und unter Einhaltung eines Abstandes von 2 Metern. Auf Begrüssungsrituale wie Händeschütteln wird verzichtet.
  • Der Fahrlehrer informiert den Fahrschüler über die aktuellen Vorgaben und Massnahmen.
  • Während der Fahrlektion gilt Maskenpflicht für Fahrschüler und Fahrlehrer. Der Fahrlehrer instruiert den Fahrschüler über das korrekte Verwenden der Schutzmaske.
  • Vor dem Einsteigen ins Auto werden die Hände desinfiziert. Personen mit Verletzungen an den Händen ziehen Einweg-Plastik-Handschuhe an. Der Fahrschüler nimmt seine eigene Schutzmaske bzw. wenn nötig Einweghandschuhe mit. Die Fahrschule kann bei Bedarf Hygienemasken und Schutzhandschuhe abgeben.

Nach dem Unterricht...

  • Nach dem Fahrunterricht werden die Schutzmaske und allenfalls die Schutzhandschuhe ausserhalb des Fahrzeugs ausgezogen und in einem Plastiksack luftdicht entsorgt.
  • Die Verabschiedung erfolgt ohne Händeschütteln.
  • Der Fahrlehrer reinigt die Oberflächen und Gegenstände nach dem Unterricht bedarfsgerecht, insbesondere Lenkrad, Türgriffe, Schalthebel, Armaturen, Blinker- und Scheibenwischerhebel, Fahrersitz.

Kein Unterricht angeboten werden darf...

  • Personen, die zu einer Risikogruppe gehören (Eigenschutz). Als besonders gefährdete Personen gelten Personen ab 65 Jahren.
  • Bei Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz/Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, etc.
  • Bei Symptomen wie Fieber, Kopfschmerzen, Halsschmerzen oder Atembeschwerden. In diesem Fall bitte rechtzeitig vorher von der Fahrlektion abmelden. Auch in dieser Zeit gelten die Abmeldefristen gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  • Kranke Fahrschüler mit Symptomen werden nach Hause geschickt und angewiesen, die (Selbst-)Isolation gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu befolgen.

Im Übrigen gelten die Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

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Daniel Navarro, Fahrlehrer

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